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Gemeinde Grasberg

Jobcenter (Sozialamt)


Seit dem 01.01.2005 ist der Landkreis Osterholz als sog. Optionskommune alleinverantwortlich zuständig für die Gewährung von Arbeitslosengeld II, auch Grundsicherung für Arbeitssuchende,
SGB II oder umgangssprachlich Hartz IV genannt.


Allgemeine Informationen:

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld stellen eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes dar. Sie werden als Geld- oder Sachleistungen gewährt. Die laufenden Leistungen bestehen im Wesentlichen aus:
• „Regelbedarf“,
• Angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung,
• Leistungen aus dem „Bildungs- und Teilhabepaket“ für Kinder.

Abhängig von der besonderen Situation kommen im Einzelfall auch einmalige Leistungen in Betracht:
• Erstausstattung für Bekleidung,
• Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
• Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte.


Eigenes Einkommen und Vermögen sowie Sozialleistungen anderer Träger müssen aber stets vorrangig eingesetzt werden.

Arbeitslosengeld II können Sie auch erhalten, wenn Sie arbeiten und der Verdienst nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie sicherzustellen.


Wer ist für die Leistungsgewährung zuständig?

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden vom Jobcenter Landkreis Osterholz gewährt.

Innerhalb des Jobcenters
• vermittelt die ProArbeit Sie in Arbeit
• gewährt die Gemeinde Ihres Wohnortes Leistungen zum Lebensunterhalt
• steuert der Landkreis die Aufgaben zentral und bearbeitet Widersprüche und Klagen


Welche Unterlagen werden benötigt?

• Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung
• Nachweise über Einkommen
-> ggf. aktuelle Kontoauszüge (etwa über Zahlungen von Lohn, Renten, Krankengeld,
Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
• ggf. Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter oder einer anderen Agentur für Arbeit
• Nachweise über vorhandenes Vermögen
-> z.B. Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge
• Nachweise über Ausgaben
-> ggf. aktuelle Kontoauszüge (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über
Versicherungsbeiträgen)


Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.


Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich ist der Tag der Antragstellung maßgeblich, der aber bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf den Ersten des Monats zurückwirkt. Für davor liegende Zeiten werden keine Leistungen gewährt.


Für weitere Einzelheiten steht die zuständige Stelle zur Verfügung.


Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder persönlich Widerspruch eingelegt werden. Die zuständige Stelle prüft dann ihre Entscheidung und korrigiert sie oder teilt schriftlich mit, dass die Prüfung zu keinem anderen Ergebnis geführt hat (Widerspruchsbescheid). Dagegen ist die Klage beim Sozialgericht möglich.


Anträge / Formulare

Formulare sind bei der örtlich zuständigen Stelle erhältlich und unterscheiden sich von dem durch die Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Vordrucke. Sie erhalten die Information von der zuständigen Stelle.


Wo kann ich einen Antrag stellen?

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende kann im Jobcenter Ihrer Wohnortgemeinde beantragt werden.

Vorsprache bitte möglichst nach vorheriger Terminvereinbarung.
Ansprechpartner:

Buchstabenbereich A – G + N
Frau Zimmer
04208 / 9175-31
zimmer@grasberg.de

Buchstabenbereich H – L
Frau Dahlweg
04208 / 9175-32
dahlweg@grasberg.de

Buchstabenbereich M + O – Z
Frau Drewes
04208 – 9175-33
drewes@grasberg.de